Merck Stadion Logo

Merck-Stadion am Böllenfalltor

AGB’s

Allgemeine Nutzungsbedingungen der SV 98 Stadion GmbH für Räumlichkeiten des Merck-Stadions am Böllenfalltor

  1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten mit wirksamer Einbeziehung für alle Leistungen der SV 98 Stadion GmbH (nachfolgend „SV 98“) im Zusammenhang mit der Nutzung des Merck-Stadions am Böllenfalltor („Stadion“) durch den Kunden (nachfolgend „Kunde“), insbesondere für die Überlassung von Tribünen/Spielfeld, Konferenzräumen, Gastronomie- und anderen Räumlichkeiten des Stadions sowie für Leistungen innerhalb dieser Räume, beispielsweise Catering. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1       Der SV 98 unterbreitet dem Kunden auf dessen Anfrage hin – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – ein schriftliches Angebot, das vom Kunden innerhalb der im Angebot genannten Frist angenommen werden kann („Annahmefrist“).

2.2       Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden innerhalb der Annahmefrist zustande. Die verspätete Annahme stellt ein neues Angebot des Kunden dar und bedarf der schriftlichen Annahme durch SV 98.

2.3       Ist das Angebot des SV 98 ausdrücklich als freibleibend bezeichnet, so stellt die vom Kunden unterschriebene Rücksendung des Angebots ein Angebot an den SV 98 zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages dar. Der Vertrag kommt jedoch erst zu Stande, wenn der SV 98 dieses Angebot annimmt und dem Kunden die Annahme schriftlich bestätigt.

3. Mietgegenstand, Nutzung, mitgebrachte Gegenstände

3.1       Die in dem Angebot bezeichneten Räumlichkeiten („Mietgegenstand“) werden ausschließlich zum Zweck der Durchführung der in dem Angebot genannten Veranstaltung überlassen. Das Risiko, den Mietgegenstand zu dem angestrebten Zweck verwenden zu können, trägt der Kunde. Dem Kunden steht kein Anspruch auf eine bestimmte Räumlichkeit zu, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Der Kunde hat lediglich Anspruch auf eine Räumlichkeit, die den vereinbarten Vorgaben entspricht.

3.2       Der Mietgegenstand darf nur für gesetzlich, behördlich und vertraglich zulässige Zwecke genutzt werden und ist pfleglich zu behandeln. Jede andere Nutzung als die in Ziffer 3.1 genannte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des SV 98.

3.3       Der SV 98 ist berechtigt, dem Kunden statt des vereinbarten Mietgegenstandes eine andere, vergleichbare und für die Zwecke der Veranstaltung des Kunden gleich geeignete Räumlichkeit zu identischen Konditionen zuzuweisen, wenn die vertraglich vereinbarte Räumlichkeit aus unvorhersehbaren und vom SV 98 nicht zu vertretenden Gründen während des vereinbarten Mietzeitraums nicht zum vereinbarten Zweck nutzbar ist, z.B. aufgrund unvorhersehbarer und vom SV 98 nicht zu vertretender, zur Erhaltung des Mietgegenstandes erforderlicher baulicher Maßnahmen (z.B. infolge eines Wasserschadens). Ziffer 3.1 Satz 2 bleibt unberührt.

3.4       Eine einseitige Änderung des Mietgegenstandes durch den Kunden ist unzulässig. Flächen außerhalb des Mietgegenstandes dürfen vom Kunden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des SV 98 genutzt werden.

3.5       Der Kunde wird dem SV 98 spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung einen genauen Ablaufplan für die Veranstaltung vorlegen und diesen mit dem SV 98 abstimmen. Nach Abstimmung des Ablaufplanes erfolgt die Terminvergabe für Übernahme und Rücknahme der Räumlichkeiten und Einrichtungen durch den SV 98.

3.6       Das Anbringen, Aufstellen und Ausstellen von Dekorationsmaterial, Werbemitteln und anderen Gegenständen bedarf der schriftlichen Einwilligung des SV 98. Diese Materialien sowie sonstige durch den Kunden eingebrachte Gegenstände müssen den örtlichen feuerpolizeilichen und sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Vor dem Aufstellen von technischen Anlagen, die aufgrund von ihnen ausgehenden Einwirkungen Dritte zu stören oder den Mietgegenstand, das Gesamtgebäude oder das Grundstück zu gefährden geeignet sind, hat der Kunde unter Vorlage der einschlägigen Vorschriften die schriftliche Einwilligung des SV 98 einzuholen. Im Übrigen gilt die Stadionordnung. Vom Kunden und/oder seinen Gästen mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden bzw. seiner Gäste im Mietgegenstand. Der SV 98 übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung. Dies gilt auch für die Garderobe. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des SV 98 sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

3.7       Auf- und Einbauten im Mietgegenstand sowie eine bauliche Umgestaltung gehen zu Lasten des Kunden und bedürfen der vorherigen Zustimmung des SV 98. Bis zur Beendigung der Veranstaltung hat der Kunde den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. Der SV 98 behält sich vor, die Arbeiten selbst gegen Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit durch die Umbauarbeiten an Einrichtungen, Anlagen etc. Wertminderungen eintreten, werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt. Das Schlagen von Löchern oder Einschlagen von Nägeln, Haken und dergleichen in Böden, Wände und Decken ist ebenso unzulässig wie Bolzenschießen. Das Auflegen von Teppichen oder anderen Materialien unmittelbar auf dem Boden durch den Kunden hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches dürfen nur mit rückstandlos entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen.

3.8       Die Nutzung des Mietgegenstandes ist auf die in dem Angebot genannte Personenzahl begrenzt, die Berechnungsgrundlage für die vereinbarte Vergütung ist. Eine Reduzierung der bei Vertragsunterschrift vereinbarten Teilnehmerzahl ist bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn einmalig in Höhe von bis zu 10% Prozent kostenfrei möglich. Darüber hinaus gehende Reduzierungen der Teilnehmerzahl, belasten wir mit 80% des gebuchten Catering-Anteils der Gesamtrechnung. Eine Änderung der angegebenen Teilnehmerzahl muss SV 98 umgehend, spätestens jedoch zehn (10) Werktage vor dem Beginn der Mietzeit schriftlich (E-Mail ausreichend) durch den Kunden mitgeteilt werden. Eine zeitlich spätere Reduktion der Teilnehmerzahl hat auf die bei Vertragsschluss vereinbarte Vergütung keinen Einfluss. Erhöht sich die final mitgeteilte Teilnehmerzahl im Vergleich zur bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Teilnehmerzahl, so wird die Vergütung anhand der tatsächlichen Teilnehmerzahl berechnet. Bei Abweichung der final mitgeteilten Teilnehmerzahl um mehr als 10 % von der im Angebot genannten Personenzahl ist der SV 98 berechtigt, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen neu festzusetzen. Auf Ziffer 7.3 Satz 4 wird hingewiesen.

3.9       Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des SV 98 nicht berechtigt, den Mietgegenstand ganz oder teilweise Dritten zur Nutzung zu überlassen oder sonst Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen, soweit nicht ausdrücklich abweichend zwischen den Parteien vereinbart. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

3.10       Soweit der Kunde nur Teilflächen (z.B. Logen, einzelne Business Bereiche) anmietet, besitzt er nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Eingängen/Ausgängen, Foyerflächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Finden in dem Nutzungsobjekt zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Vertragspartner sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt.

3.11     Der SV 98 stellt dem Kunden unentgeltlich auf Wunsch einen WLAN-Zugang zur Internetnutzung zur Verfügung. Die Nutzung des WLAN Zugangs seitens des Kunden erfolgt gemäß den dem Vertrag als Anlage 3 beigefügten WLAN-Nutzungsbedingungen des SV 98.

4. Mietzeit, Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes

4.1       Die Dauer der Mietzeit („Mietzeit“) ergibt sich aus dem Angebot.

4.2       Der Mietgegenstand wird zu Beginn der Mietzeit an den Kunden zur Nutzung übergeben, sofern die Gegenleistung vollständig auf dem in dem Angebot angegebenen Konto eingegangen ist. SV 98 übergibt den Mietgegenstand in betriebsbereitem Zustand. Bei der Übergabe des Mietgegenstandes erstellen die Parteien ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll zur Dokumentation des Übergabezustands, in dem das Übergabedatum und alle Mängel festgehalten werden, die über bloße Abnutzungen und Kleinschäden infolge eines regelmäßigen Betriebs hinaus gehen. Nicht im Übergabeprotokoll aufgeführte und bei Rückgabe festgestellte Mängel/Schäden gelten als vom Kunden während der Mietzeit verursacht. Die Einwände fehlender Erkennbarkeit und arglistigen Verschweigens bleiben unberührt.

4.3       Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand mit Beendigung des Vertrages im Übergabezustand (inklusive sämtlicher Schlüssel) geräumt zurückzugeben. Die Parteien erstellen bei der Rückgabe des Mietgegenstandes ein Rückgabeprotokoll analog Ziffer 4.2. Der SV 98 ist berechtigt, wenn der Kunde seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt, Mängel/Schäden, die an dem Mietgegenstand während der Mietzeit verursacht wurden, auf Kosten des Kunden zu beseitigen und den Übergabezustand wiederherzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Mängel/Schäden durch SV 98, seine gesetzlichen Vertreter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden.

4.4       Setzt der Kunde nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, den Gebrauch des Mietgegenstandes fort, so begründet dies keinen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag. § 545 BGB findet keine Anwendung. Der SV 98 ist berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit als Entschädigung für jede weitere angefangene Stunde anteilig einen der vereinbarten Gegenleistung entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren und/oder weiteren Schadens durch den SV 98 bleibt unberührt.

4.5       Leihgut (z.B. Tische, Stühle, Geschirr, Besteck, Gläser und sonstige Einrichtungsgegenstände) bleibt, unabhängig davon, ob es unentgeltlich oder entgeltlich zur Verfügung gestellt wird, Eigentum des SV 98. Alle derartigen Gegenstände sind sofort nach Beendigung der Mietzeit an den SV 98 zurückzugeben. Der Kunde haftet für Verluste oder Beschädigung bis zu den Selbstkosten des SV 98. Dies gilt nicht, wenn der SV 98 den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat.

4.6       Lässt der Kunde nach Ende der Mietzeit in dem Mietgegenstand Gegenstände zurück, ist der SV 98 berechtigt, diese zu entfernen und auf Kosten des Kunden einzulagern oder nach vorheriger erfolgloser schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung auf Kosten des Kunden zu entsorgen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der SV 98 die Gegenstände im Mietgegenstand belassen und für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Etwaige sonstige Ansprüche des SV 98 aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes bleiben unberührt.

5. Gegenleistung, Zahlung und Stornierung

5.1       Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Gegenleistung zu bezahlen. Die Höhe der Gegenleistung ergibt sich – vorbehaltlich einer wirksamen Preisanpassung gemäß Ziffer 5.6 – aus dem Angebot. Die Gegenleistung versteht sich inklusive Betriebskosten.

5.2       Sämtliche in dem Angebot und der Rechnung genannten Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.3       Es gelten die in dem Angebot definierten Fälligkeiten.

5.4       Der SV 98 ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5.5       Soweit auf Grund besonderer nicht vorhersehbarer Umstände oder auf Grund von Umständen, die aus der Sphäre des Kunden stammen, Leistungsänderungen erforderlich werden sollten, so behält sich der SV 98 vor, die daraus resultierenden Mehrkosten nach Aufwand abzurechnen und dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die zusätzliche Vergütung orientiert sich an der dem Angebot zu Grunde liegenden Vergütung, ansonsten an der von dem SV 98 üblicherweise verlangten Vergütung.

5.6       Liegt zwischen Vertragsschluss und der Veranstaltung ein Zeitraum von mehr als vier (4) Monaten und erhöhen sich die Kosten der Leistungserbringung für den SV 98 im Zeitpunkt der Beschaffung der zur Leistungserbringung erforderlichen Vorleistungen durch für diesen nicht vorhersehbare und nicht beeinflussbare Kostenerhöhungen auf Grund von Preis- oder Materialpreisänderungen hinsichtlich einer oder mehrerer im Angebot aufgeführten Kostenpositionen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. aufgrund von Preiserhöhungen durch den Caterer des SV 98 gegenüber dem SV 98, Preisänderungen für anzumietendes Equipment, gestiegene Löhne für für die Leistungserbringung benötigtes Personal), so kann die geschuldete Vergütung entsprechend der sich aus den Preissteigerungen ergebenden Mehrkosten um maximal 10 % erhöht werden.

5.7      Entscheidend für die fristgerechte Zahlung sämtlicher aufgrund des Vertrages geschuldeter Beträge durch den Kunden ist jeweils der Tag des Zahlungseingangs auf dem in dem Angebot bezeichneten Konto des SV 98.

5.8       Im Falle eines Verzugs des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen..

5.9       Der Kunde teilt dem SV 98 mit der Annahme des Angebots die gültige Rechnungsanschrift mit (falls diese von der Anschrift im Angebot abweicht).

5.10     Der Kunde trägt alle aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern selbst. Die Umsatzsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Kunden zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Kunden fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab.

5.11     In Fällen von Rücktritt, Ausfall oder Absage eines abgeschlossenen Vertragsverhältnisses (Stornierung) ist der Kunde verpflichtet, an den SV 98 nachstehende Prozentsätze der vertraglich vereinbarten Gegenleistung zu zahlen:

                Zugang der schriftlichen Stornierungserklärung:

  • bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Mietzeit: 10 %
  • bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Mietzeit: 50 %                                                    
  • bis spätestens 7 Tage vor Beginn der Mietzeit: 75 %
  • danach oder bei Nichtantritt: 100 %

Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass dem SV 98 kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem SV 98 bleibt nachgelassen, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.

6. Genehmigungen und sonstige öffentlich-rechtliche Erfordernisse, GEMA

6.1       Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die für die Einholung aller für die Durchführung der Veranstaltung oder den sonstigen Nutzungszweck erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen sowie die Erfüllung aller zur Durchführung erforderlichen gesetzlichen Informationspflichten und Auflagen. Der Kunde erfüllt alle gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften und alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Versammlungsrecht, Polizeirecht), die seine Nutzung betreffen, auf seine Kosten und stellt den SV 98 von Auflagen, die gegen diesen ergehen sollten, sowie etwaigen Kosten, auf erstes Anfordern frei.

6.2       Der Kunde ist verpflichtet, die Veranstaltung erforderlichenfalls ordnungsgemäß bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzumelden und die dafür erhobenen Gebühren auf eigene Kosten zu tragen. Sofern eine Anmeldung unterbleibt und insofern Ansprüche gegen den SV 98 geltend gemacht werden, stellt der Kunde den SV 98 hiervon auf erstes Anfordern frei.

6.3       Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzes, der Gewerbeordnung etc. wird ausdrücklich hingewiesen.

6.4       Der Kunde legt auf Verlangen des SV 98 einschlägige Genehmigungen oder Bescheide vor.

7. Verantwortliche Personen, Sicherheitsbestimmungen, Verkehrssicherungspflicht

7.1       Der Kunde ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren Ablauf der Veranstaltung. Er ist Veranstalter im Sinne des Veranstaltungsrechts, insbesondere im Sinne der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR), der Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen, des Gaststättengesetzes sowie der weiteren einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

7.2       Aufgrund der H-VstättR ist der Kunde verpflichtet, mit Abschluss des Vertrages, spätestens jedoch einen (1) Monat vor Beginn der Mietzeit, einen Ansprechpartner schriftlich zu benennen (Name und Telefonnummer), der die Funktion des Leiters der Veranstaltung („Veranstaltungsleiter“) während der Auf- und Abbauphase und während des Veranstaltungsbetriebs wahrnimmt und zur ständigen Anwesenheit während der Veranstaltung verpflichtet ist.

7.3       Aufbau, Durchführung und Abbau der Veranstaltung erfolgen in Abstimmung mit dem SV 98. Der Kunde hat hierbei die geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die HVStättR sowie die Unfallverhütungs- und feuerpolizeilichen Vorschriften. Zu beachten sind ferner die Vorgaben des SV 98, insbesondere über maximale Belegungskapazitäten des Mietgegenstandes. Der Kunde hat in jedem Fall sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehr Teilnehmer eingelassen werden, als Besucherplätze im genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplan ausgewiesen sind.

7.4 Während der Dauer der jeweiligen Nutzung obliegt dem Kunden die Verkehrssicherungspflicht im Mietgegenstand. Die Stadionordnung ist zu beachten. Für die Dauer der Überlassung des Mietgegenstandes ist der Kunde auch Verantwortlicher im Sinne der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Kunde stellt den SV 98 im Innenverhältnis von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Kunden inklusive daraus resultierender Schäden und Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern frei. Dies gilt nicht, soweit der SV 98, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einen solchen Verstoß zu vertreten haben.

7.5 Alle fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen des Mietgegenstandes dürfen ohne abweichende Vereinbarung nur vom Personal des SV 98 bedient werden; dies gilt auch für das Anschließen an das Licht- und Kraftnetz.

7.6 In den Räumlichkeiten des Mietgegenstandes ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Verwendung von Vorrichtungen, die Rauch, Feuer, Hitze und/oder besondere Staubentwicklung erzeugen, sowie Nebelmaschinen, Fackeln, Kerzen etc. (jeweils etwaige behördliche Genehmigungspflichten sind gemäß Ziffer 6 zu beachten) müssen dem SV 98 durch den Kunden rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Kunden bei der Anzeige nach dieser Ziffer zu einem Fehlalarm kommen, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen.

7.7 Die Kosten, die durch die notwendige Anwesenheit und den Einsatz von Feuerwehr, Polizei, Sanitäts-, Sicherheits- und Ordnungsdienst entstehen, hat der Kunde ebenso zu tragen wie die von diesen Diensten zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Sachmittel.

7.8 Der SV 98 und von ihm beauftragte Dritte sind berechtigt, die Einhaltung der H-VStättR und sonstiger Sicherheitsbestimmungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, jederzeit Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren. Bei einem Verstoß gegen eine Sicherheitsbestimmung kann der SV 98 von dem Kunden die sofortige Räumung und Herausgabe des Mietgegenstandes verlangen.

7.8.1 Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

7.9 Im Zuge der Nutzung durch den Kunden, hat dieser alle relevanten Bestimmungen des nationalen wie europäischen Arbeitsschutzrechtes (Unfallverhütungsvorschrift/ EU-Normen) zu beachten und seine Aktivitäten gemäß diesen zu gestalten. Diese Bestimmungen gelten für den Kunden und jeden nachfolgenden Vertragspartner des Kunden (Nachunternehmer). Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachunternehmer über die notwendigen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz im Allgemeinen sowie über die speziellen Regeln der Veranstaltungsstätte im Besonderen informiert sind. Der Kunde hat deren einwandfreies Agieren in geeigneter Form zu überwachen.

8. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht, Werbung

8.1       Der Kunde darf den Namen und die angemeldeten oder eingetragenen Marken des SV Darmstadt 1898 e.V. im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem SV 98 und – sofern vereinbart – nur nach Zahlung einer Lizenzgebühr nutzen. Die Marken dürfen in diesem Fall nur in der durch den SV 98 vorgegebenen Form und Größenvorgabe farbig verwendet werden. Die Umsetzung darf erst nach erteilter Freigabe der geplanten Nutzung der Marken seitens des SV 98 erfolgen.

8.2       Das Stadion ist ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk. Unbeschadet des § 59 UrhG bedürfen die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung von Abbildungen des Stadions der ausdrücklichen Zustimmung des SV 98.

8.3       Im Fall einer unberechtigten Nutzung des Namens, der Marken des SV Darmstadt 1898 e.V. oder von Abbildungen des Stadions behält sich der SV 98 die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

8.4       Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Werbemaßnahmen und in allen Publikationen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass er Veranstalter ist und nicht der SV 98.

8.5       Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor vom SV 98 zu genehmigen.

9. Bewirtung (Catering)

9.1      Die Bewirtung (Speisen und Getränke) im Mietgegenstand ist vorbehaltlich einer andersartigen individualvertraglichen Regelung grundsätzlich Sache des SV 98 oder der von ihm eingesetzten Caterer.

9.2       Das Mitbringen und Verzehren von eigenen Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet.

9.3       Der Kunde ist verpflichtet, bei einer Veranstaltungsdauer ab vier Stunden Getränke beim SV 98 oder dem von ihm eingesetzten Caterer zu bestellen.

10. Veranstaltungstechnik

10.1 Der Mietgegenstand wird durch den SV 98 mit Licht- und Veranstaltungstechnik ausgestattet, sofern dies im Angebot enthalten und Teil des Vertrages geworden ist. Die hierfür zu zahlende Gegenleistung ergibt sich aus dem Angebot.

10.2 Soweit der SV 98 für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, mit Vollmacht und für Rechnung des Kunden.

10.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Licht- und Veranstaltungstechnik pfleglich zu behandeln und nach Ende der Mietzeit ordnungsgemäß und vollständig zurückzugeben.

10.4 Der Kunde stellt den SV 98 von Ansprüchen des Unternehmens, das dem SV 98 die Licht- und Veranstaltungstechnik zur Verfügung gestellt hat, wegen Schäden, die auf einer Verletzung der Pflichten des Kunden nach diesen AGB beruhen, frei. Außerdem stellt der Kunde den SV 98 von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Der Kunde haftet für Schäden, die dem SV 98 aus der vom Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten eingebrachter Technik entstehen.

10.5 Stimmt der SV 98 der Nutzung von eigener Technik des Kunden zu, so erfolgt die Einbringung der Technik ausdrücklich im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde stellt den SV 98 von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. Der Kunde haftet für Schäden, die dem SV 98 aus der vom Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten eingebrachten Technik verursacht wird.

11. Hausrecht

Im Rahmen der Ausübung des Hausrechts ist den Veranstaltungsteilnehmern jederzeit freier Zugang zu den gemieteten Räumlichkeiten zu gewähren. Dem Kunden und seinem Veranstaltungsleiter wird innerhalb der angemieteten Flächen/Räumlichkeiten das Hausrecht gegenüber seinen Besuchern in dem für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang eingeräumt. Der SV 98 und die von ihm beauftragten Personen üben weiterhin und neben dem Kunden und dessen Veranstaltungsleiter das Hausrecht gegenüber Besuchern und Dritten während der Dauer der Veranstaltung aus. Der Kunde verpflichtet sich, die Anordnungen der Dienstkräfte des SV 98 sowie die einschlägigen Bestimmungen zu beachten und diesen Folge zu leisten, sowie seine Besucher und sonstige Personen, denen er Zutritt gewährt, in geeigneter Weise zu informieren sowie die Einhaltung der Regelungen zu überwachen und durchzusetzen.

12. Informations- und Anzeigepflichten des Kunden

12.1     Der Kunde verpflichtet sich, den SV 98 unverzüglich und unaufgefordert zu informieren, wenn ihm Kenntnisse darüber vorliegen, dass die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung, sei es aufgrund ihres politischen, weltanschaulichen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des SV 98 oder des SV Darmstadt 1898 e.V. zu beeinträchtigen. Veröffentlichungen, die einen Bezug zur Veranstaltung haben (z.B. Zeitungsanzeigen, Einladungen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des SV 98.

12.2     Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel/Schaden am Mietgegenstand oder wird eine Vorkehrung zum Schutz des Mietgegenstandes gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Kunde dies dem SV 98 unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so kann er sich gegenüber dem SV 98 nicht auf den Mangel/Schaden berufen und ist dem SV 98 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

13. Rücktrittsrecht des SV 98

13.1     Der SV 98 ist aus sachlich gerechtfertigtem Grund außerordentlich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein solcher sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Kunde die Gegenleistung oder sonstige ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Leistungen nicht oder nicht vollständig bei Fälligkeit und auch nicht nach Ablauf einer durch SV 98 gesetzten angemessenen Nachfrist leistet,
  • der Kunde seine Informations- und Anzeigepflichten nach Ziffer 12 verletzt,
  • der Kunde den Mietgegenstand unter Verstoß gegen Ziffer 3.6 unberechtigt Dritten zum Gebrauch überlässt,
  • der Kunde die Veranstaltung vorsätzlich unter Angabe irreführender und/oder falscher wesentlicher Tatsachen (z.B. über die Person des Veranstalters, Zweck der Veranstaltung) gebucht hat,
  • der Kunde nachhaltig eine Vertragspflicht verletzt und eine vom SV 98 zur Abhilfe gesetzte Frist erfolglos verstreicht,
  • die Durchführung der Veranstaltung/die Leistungserbringung, ohne dass dies für den SV 98 vor Vertragsschluss erkennbar war, zu einem nicht unerheblichen materiellen oder immateriellen Schaden führen kann, sofern der Rücktritt innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung über den drohenden Schaden erfolgt,
  • ein Fall höherer Gewalt oder sonstige vom SV 98 nicht zu vertretende Umstände vorliegen, insbesondere solche außerhalb der Einflusssphäre des SV 98 (z.B. Spielansetzung oder Verschiebung durch DFL, DFB, UEFA etc., die mit der vereinbarten Mietzeit kollidiert), die die Erfüllung des Vertrages für den SV 98 unmöglich oder unzumutbar machen,
  • der Bau der vermieteten Räumlichkeiten aus bei Vertragsschluss unvorhersehbaren und durch den SV 98 nicht zu vertretenden Gründen zur vereinbarten Mietzeit noch nicht abgeschlossen ist, die Nutzung der Räumlichkeiten zum Zwecke der Veranstaltung des Kunden daher unmöglich ist und keine Zuweisung einer anderen Räumlichkeit gemäß Ziffer 3.3 möglich ist. Der SV 98 ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren, sobald die nicht rechtzeitige Nutzbarkeit der Räumlichkeiten konkret absehbar ist. Er ist außerdem verpflichtet, bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

13.2     Im Falle eines berechtigten Rücktritts durch den SV 98 steht dem Kunden kein Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz zu. Der Anspruch des SV 98 auf Ersatz des ihm entstehenden Schadens und/oder der ihm entstandenen Aufwendungen bleibt davon unberührt.

14. Haftung

14.1     Der SV 98 haftet – sofern und soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben – unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinerseits oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und solche Schäden, für die er eine Garantie übernommen hat.

14.2     Für sonstige Schäden haftet der SV 98 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur wie folgt:

14.2.1        Der SV 98 haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den SV 98 oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

14.2.2        Für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens ist die Haftung des SV 98 ausgeschlossen.

14.2.3 Beim Versagen technischer Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigten Ereignissen haftet die Vermieterin lediglich, soweit Ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

14.3     Eine verschuldensunabhängige Haftung des SV 98 auf Schadensersatz für anfängliche Mängel des überlassenen Mietgegenstandes gemäß § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit diese nicht bei Übergabe vom Kunden beanstandet wurden. Ziffern 14.1 und 14.2 bleiben unberührt.

14.4     Der Kunde haftet für alle durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, Mitarbeiter und sonstige Dritte aus seinem Risikobereich schuldhaft verursachten Schäden. Der Kunde haftet insbesondere für sämtliche während der Mietzeit am und im Mietgegenstand entstehenden Schäden (d.h. nicht für normale Abnutzung), insbesondere an allen Räumlichkeiten, Einbauten und sonst im Veranstaltungsbereich befindlichen Gegenstände. Als während der Mietzeit entstanden gelten insbesondere sämtliche ausweislich des Übergabe-/Rückgabeprotokolls festgestellten Schäden. Es wird vermutet, dass diese durch den Kunden, dessen Mitarbeiter, Veranstaltungsteilnehmer oder sonst von Personen aus der Sphäre des Kunden zu vertreten sind, es sei denn, der Kunde führt den Gegenbeweis.

14.5     Der SV 98 haftet nicht für mangelhafte Leistungen etwaiger vom SV 98 vermittelter Dritter, es sei denn, diese sind Angestellte des SV 98 oder handeln als Erfüllungsgehilfe des SV 98.

14.6 Der Kunde ist bei Veranstaltungen von mehr als fünfhundert (500) Teilnehmern von Beginn der Mietzeit an verpflichtet, zur Abdeckung der durch diesen Vertrag zu übernehmenden Verpflichtungen eine angemessene Personen-, Sachschaden- und Miethaftpflichtversicherung zu unterhalten und diese auf Verlangen des SV 98 jederzeit nachzuweisen.

15. Covid-19-Pandemie

Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die globale Volkswirtschaft derzeit durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2/Covid-19) sowie seiner eventuell auftretenden Mutationen und dadurch bedingter, weitreichender staatlicher und sonstiger Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beeinträchtigt ist („Pandemie“). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist nicht absehbar, ob und wann die Pandemie endgültig eingedämmt werden kann. Die Parteien werden die Pandemie daher ab Vertragsschluss laufend beobachten. Im Zusammenhang mit der Pandemie gilt:

15.1     Der Kunde erkennt an, dass die Durchführung dieses Vertrages aufgrund der Pandemie bei entsprechenden gesetzlichen und/oder behördlichen Vorgaben während der Mietzeit möglicherweise ausschließlich unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen und Bestimmungen erfolgen kann („Hygienekonzept“). Sofern insoweit ein Hygienekonzept erforderlich sein sollte, werden der Kunde und der SV 98 kurzfristig ein Hygienekonzept, welches als Anlage 4 zum Vertrag genommen wird, abstimmen, welches der Kunde ausarbeitet. Der SV 98 wird dem Kunden ein etwaig vorhandenes Muster-Hygienekonzept zur Verfügung stellen. Der Kunde hat die im Hygienekonzept hinterlegten Maßnahmen in der Vorbereitung und während der Durchführung der Veranstaltung einzuhalten und verpflichtet sich, für die Beachtung der Maßnahmen durch an der Veranstaltung beteiligte Dritte zu sorgen. Sollten die im Hygienekonzept enthaltenen Maßnahmen und Bestimmungen während der Vertragslaufzeit geändert oder angepasst werden müssen (z.B. aufgrund behördlicher Anordnung), so wird der Kunde den SV 98 darüber schriftlich informieren und diese Änderungen am Hygienekonzept unverzüglich vornehmen und für die Veranstaltung umsetzen.

15.2     Vor diesem Hintergrund gilt für den Fall, dass die Auswirkungen der Pandemie im Zeitpunkt der vorgesehenen Leistungserbringung immer noch bestehen oder erneut oder vergleichbar auftreten (z.B. durch eine weitere Ausbruchswelle), und der Kunde die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes, der auf die Pandemie zurückzuführen ist („Pandemie-Ereignis“), absagt, weil sie nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen stattfinden kann und/oder darf, Folgendes:

a)         Der Kunde trägt grundsätzlich das Verwendungsrisiko der Mietsache. Dies gilt insbesondere, wenn er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Verwendung der Mietsache gehindert ist (z.B. infolge einer eigenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus oder aufgrund einer Quarantäneanordnung). Eine Reduktion der Miete erfolgt in diesem Fall nicht. Es gelten die Stornierungsgebühren nach Ziffer 5.8.

b)         Handelt es sich bei dem Pandemie-Ereignis um eine gesetzliche oder behördliche Maßnahme (z.B. Ausgangssperren, Veranstaltungsverbote, Teilnehmerbegrenzungen für Veranstaltungen etc.), die außerhalb des Risikobereichs beider Parteien liegt, so findet § 313 Abs. 1 BGB Anwendung. Dabei werden die Parteien vorrangig prüfen, ob eine Verlegung der Veranstaltung dem Kunden möglich und zumutbar ist. Ist dies der Fall, so vereinbaren die Parteien eine Verlegung der Veranstaltung. Die zusätzlichen Kosten, die durch die Verlegung entstehen, trägt jede Partei selbst.

16. Datenschutz und Schlussbestimmungen

16.1     Der SV 98 beachtet die Vorschriften über den Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die weiteren gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz (DSGVO) gemäß der Datenschutzerklärung unter Datenschutz – Merck-Stadion am Böllenfalltor (merckstadionamboellenfalltor.de).

16.2     Der SV 98 ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen. Der Kunde ist von dieser Übertragung vorab schriftlich zu unterrichten.

16.3     Erfüllungsort und Zahlungsort ist Darmstadt, Deutschland.

16.4     Ist der Kunde Unternehmer, kann er gegenüber Forderungen des SV 98 aus diesem Vertrag nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass er zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Rechte nicht mit Zahlungen aus diesem Vertrag in Rückstand ist. In jedem Fall muss der Kunde den SV 98 wenigstens einen Monat vor Fälligkeit der Forderung des SV 98, gegen welche aufgerechnet bzw. zurückbehalten werden soll, schriftlich benachrichtigen.

16.5     Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieses Vertrages, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit dies der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht.

16.6     Der vorliegende Vertrag ersetzt alle bisherigen zwischen den Parteien getroffenen Abreden zu diesem Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden hierzu bestehen nicht. Ergänzungen und Abänderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der gesetzlichen Schriftform (E-Mail ausgeschlossen). Der Verzicht auf die vorstehend beschriebene Form kann nur unter Beachtung derselben erfolgen. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.

16.7     Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden oder sollte eine regelungsbedürftige Lücke bestehen, hat dieser Vertrag, einschließlich dieser AGB, im Übrigen Bestand. Die Parteien werden nach Treu und Glauben Verhandlungen führen, anstelle der unwirksamen oder fehlenden, diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen wirtschaftlich am nächsten kommt.

16.8     Dieser Vertrag, einschließlich dieser AGB, unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Unternehmer oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Darmstadt, Deutschland. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Wir lilien.

SV Darmstadt 98 Stadion GmbH

Nieder-Ramstädter-Str. 170
64285 Darmstadt

Fax: (06151)2752-399

Datenschutz

Impressum

AGBs

Nutzungbedingungen